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   OVG Niedersachsen, 07.11.1996 - 12 L 3604/96   

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OVG Niedersachsen, 07.11.1996 - 12 L 3604/96 (https://dejure.org/1996,12690)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 07.11.1996 - 12 L 3604/96 (https://dejure.org/1996,12690)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 07. November 1996 - 12 L 3604/96 (https://dejure.org/1996,12690)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • VG Hannover - 11 A 9224/94
  • OVG Niedersachsen, 07.11.1996 - 12 L 3604/96
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 04.06.1986 - 7 C 76.84

    Voraussetzungen des Anspruchs auf verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.11.1996 - 12 L 3604/96
    Es hätte nämlich im Rahmen der Ortsüblichkeit (vgl. § 906 Abs. 2 BGB) nicht nur eine etwaige Lärmvorbelastung (Benutzung der den Mittelweg einschließenden Querverbindung durch (schwere) Lastkraftwagen in der Vergangenheit vor Installierung der Aufpflasterungen), sondern bei der Frage der Zumutbarkeit auch die Frage der sozialen Adäquanz und Akzeptanz (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 29.4.1988 - BVerwG 7 C 33.87 -, BVerwGE 79, 254 (260)) von Aufpflasterungen berücksichtigt werden müssen; auch hätte vor der Zuerkennung eines Beseitigungsanspruches im Rahmen einer "Güterabwägung" (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.4.1988, aaO u. Urt. v. 4.6.1986 - BVerwG 7 C 76.84 -, BVerwGE 74, 234 - für das Straßenverkehrsrecht) geprüft werden müssen, ob trotz einer etwaiger Überschreitung von Lärmgrenzwerten hier nicht im Interesse der Verkehrsberuhigung die Aufpflasterung hätten beibehalten werden müssen und ob dann der Kläger anstelle eines Beseitigungsanspruches allenfalls aktiven oder passiven Lärmschutz hätte beanspruchen können (worauf sich sein Klagebegehren aber nicht gerichtet hat).
  • BVerwG, 29.04.1988 - 7 C 33.87

    Feueralarmsirene - Art. 14 GG, ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.11.1996 - 12 L 3604/96
    Es hätte nämlich im Rahmen der Ortsüblichkeit (vgl. § 906 Abs. 2 BGB) nicht nur eine etwaige Lärmvorbelastung (Benutzung der den Mittelweg einschließenden Querverbindung durch (schwere) Lastkraftwagen in der Vergangenheit vor Installierung der Aufpflasterungen), sondern bei der Frage der Zumutbarkeit auch die Frage der sozialen Adäquanz und Akzeptanz (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 29.4.1988 - BVerwG 7 C 33.87 -, BVerwGE 79, 254 (260)) von Aufpflasterungen berücksichtigt werden müssen; auch hätte vor der Zuerkennung eines Beseitigungsanspruches im Rahmen einer "Güterabwägung" (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.4.1988, aaO u. Urt. v. 4.6.1986 - BVerwG 7 C 76.84 -, BVerwGE 74, 234 - für das Straßenverkehrsrecht) geprüft werden müssen, ob trotz einer etwaiger Überschreitung von Lärmgrenzwerten hier nicht im Interesse der Verkehrsberuhigung die Aufpflasterung hätten beibehalten werden müssen und ob dann der Kläger anstelle eines Beseitigungsanspruches allenfalls aktiven oder passiven Lärmschutz hätte beanspruchen können (worauf sich sein Klagebegehren aber nicht gerichtet hat).
  • BVerwG, 24.02.1981 - 7 C 60.79

    Rudolf Heß - 39 Jahre Gefängnis

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.11.1996 - 12 L 3604/96
    Allerdings entspricht es der überwiegenden Ansicht (s. etwa das Urt. des Bundesverwaltungsgerichts v. 24.2.1981 - BVerwG 7 C 60.79 -, BVerwGE 62, 111 (114)) und der ständigen Rechtsprechung des 12. Senats des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (s. z. B. das Urt. v. 22.1.1992 - 12 L 219/89 - m. w. Nachw.), daß auf die hier erhobene allgemeine Leistungsklage die Bestimmung des § 42 Abs. 2 VwGO entsprechend anzuwenden ist, mithin für eine derartige Klage auch eine Klagebefugnis bestehen muß, auch ist vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen im Urteil vom 10. November 1994 (- 23 A 2097/93 -, NWVBI. 1995, 309) die Auffassung vertreten worden, auch für einen Straßenanlieger sei eine Klagebefugnis zu verneinen, wenn dieser (nur) bei einem der ihm zur Erschließung seines Grundstücks zur Verfügung stehenden Weg mit einem Fahrzeug eine Aufpflasterung überqueren müsse.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.11.1994 - 23 A 2097/93

    Drittschützende Wirkung; Klagebefugnis ; Beseitigung von Fahrbahnschwellen;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.11.1996 - 12 L 3604/96
    Allerdings entspricht es der überwiegenden Ansicht (s. etwa das Urt. des Bundesverwaltungsgerichts v. 24.2.1981 - BVerwG 7 C 60.79 -, BVerwGE 62, 111 (114)) und der ständigen Rechtsprechung des 12. Senats des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (s. z. B. das Urt. v. 22.1.1992 - 12 L 219/89 - m. w. Nachw.), daß auf die hier erhobene allgemeine Leistungsklage die Bestimmung des § 42 Abs. 2 VwGO entsprechend anzuwenden ist, mithin für eine derartige Klage auch eine Klagebefugnis bestehen muß, auch ist vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen im Urteil vom 10. November 1994 (- 23 A 2097/93 -, NWVBI. 1995, 309) die Auffassung vertreten worden, auch für einen Straßenanlieger sei eine Klagebefugnis zu verneinen, wenn dieser (nur) bei einem der ihm zur Erschließung seines Grundstücks zur Verfügung stehenden Weg mit einem Fahrzeug eine Aufpflasterung überqueren müsse.
  • BVerwG, 15.05.1996 - 11 VR 3.96

    Eisenbahnverkehrsrecht: Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen eines

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.11.1996 - 12 L 3604/96
    Auch insoweit kann auf die (zutreffenden) Ausführungen des Verwaltungsgerichtes verwiesen werden, wobei lediglich anzumerken ist, daß durch die Aufpflasterung(en) im Mittelweg nicht einmal die Zu- und Abfahrtsmöglichkeiten zum Grundstück des Klägers (wesentlich) beeinträchtigt worden sind und daß der Anliegergebrauch nicht das Recht auf Aufrechterhaltung einer besonders günstigen und/oder komfortablen ("hindernisfreien") Zuwegung beeinhaltet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.5.1996 - BVerwG 11 VR 3.96 -, NVwZ-RR 1996, 557).
  • OVG Niedersachsen, 09.12.1996 - 12 L 5356/95

    Linienbusunternehmen; Fahrbahnschwellen; Klagebefugnis; Subjektives Recht;

    Damit hat der Kläger unter dem Gesichtspunkt der möglichen Verletzung einer grundrechtlich geschützten Rechtsposition (Berufsausübungsfreiheit als Busunternehmer) ein für die Bejahung einer Klagebefugnis ausreichendes sog. qualifiziertes Betroffensein (vgl. dazu Manssen, NZV 1992, 465 [470] u. a. Lorz, DÖV 1993, 129) dargetan; denn es ist ihm bzw. den in seinem Unternehmen beschäftigten Busfahrern aufgrund der von der nach dem Personenbeförderungsrecht zuständigen Genehmigungsbehörde vorgenommenen Linienbestimmung anders als den übrigen Führern von Fahrzeugen (s. dazu OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 10.11.1994, a.a.O., S. 311) gerade nicht möglich, die in die Fahrbahn eingebauten Fahrbahnschwellen zu umfahren (vgl. hierzu auch d. Beschl. d. Sen. v. 7.11.1996 - 12 L 3604/96).
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